Meldepflicht? - Was heisst das?

Einige Reptilien und Amphibien gehören zu den besonders geschützten Arten und benötigen einen Herkunftsnachweis. Dieser belegt, dass das Tier eine legale Nachzucht ist oder eine genehmigte Einfuhr aus dem Heimatland.

Die meisten Arten mit Herkunftsnachweispflicht sind zugleich auch meldepflichtig. Das bedeutet, Sie müssen bei Erwerb eines geschützten Tieres den Herkunftsnachweis an die für Sie zuständige Untere Landschaftsbehörde/ Veterinäramt schicken.

 

Von den Tieren, die wir nachziehen, sind folgende meldepflichtig (d.h. wenn sie eine Nachzucht bei uns erwerben, erhalten sie einen Herkunftsnachweis mit dem sie das Tier anmelden müssen):


Gelbgebänderter Baumsteiger (Dendrobates leucomelas)
Dreistreifenbaumsteiger (Epipedobates tricolor)
Gestreifter Baumsteiger (Phyllobates vittatus)

Himmelblauer Zwerggecko (Lygodactylus williamsi)
Stachelschwanzwaran (Varanus acanthurus)

Folgende Arten sind Herkunftsnachweis-, aber nicht meldepflichtig
Azurblauer Baumsteiger (Dendrobates azureus)
Boa (Boa constrictor imperator)
Grosser Mad. Taggecko (Phelsuma mad. grandis)
Königspython (Python regius)

 

 Alles klar :-)?

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen enthält drei Anhänge:

 

WA Anhang I: Hier sind bedrohte Arten aufgeführt, deren Handel grundsätzlich erst einmal verboten ist. Alle WA Anhang I Tiere sind meldepflichtig.

 

WA Anhang II: Hier sind schutzbedürftige Arten aufgeführt, für die besondere Genehmigungen für den Handel gelten und bei denen ein Nachweis darüber erbracht werden muss, dass der Handel mit ihnen keinen Schaden auf die bestehenden Bestände ausübt. Grundsätzlich sind erst einmal alle WA Anhang II Tiere ebenfalls meldepflichtig.

 

WA Anhang III: Hier sind Arten aufgeführt, für die in den einzelnen Ländern des Abkommens besondere Bestimmungen gelten. Im Prinzip also Tiere, die in einem Land geschützt sind, in einem anderen jedoch keinem Schutzstatus unterliegen.

 

 

 

Ausnahmen aus dem Bereich der Wirbeltiere findet man seit der im Jahre 2005 erfolgten Revision der Bundesartenschutzverordnung in Anlage 5 der Verordnung. Die dort gelisteten Tiere sind ebenfalls von der Meldepflicht von WAII laut § 7 Bundesartenschutzverordnung befreit. Dazu gehören z.B. die folgenden für die Terraristik interessanten Tiere:

 

Reptilien:

Iguana iguana (Grüner Leguan)

Python regius (Königspython)

Boa constrictor constrictor (Abgottschlange)

Boa constrictor imperator (Kaiserboa)

Phelsuma madagascariensis (Madagaskar-Taggecko)

Phelsuma laticuada (Goldstaub-Taggecko)

Trachemys scripta elegans (Rotwangen-Schmuckschildkröte)

 

Amphibien:

Ambystoma mexicanum (Axolotl)

Bombina orientalis (Chinesische Rotbauchunke)

Dendrobates auratus (Goldbaumsteiger)

Dendrobates azureus (Blauer Pfeilgiftfrosch)

 

 

Hier ist der Einschub nötig, dass diese von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere (also sowohl die nach WA Anhang II geschützten Wirbellosen, als auch die in Anlage 5 aufgeführten Wirbeltiere) weiterhin nachweispflichtig sind. Man muss beim Kauf vom Vorbesitzer ein Dokument erhalten, welches die Herkunft des Tieres (deutsche Nachzucht bzw. legaler Wildfang) bescheinigt. Bei importierten Exemplaren (also Wildfängen oder Nachzuchten aus dem EU-Ausland) handelt es sich dabei um offizielle CITES-Papiere. Eine deutsche Nachzucht (genauer gesagt eine EU-Nachzucht) kann auch formlos dokumentiert werden. Dieses Dokument muss Angaben über den Vorbesitzer, den neuen Besitzer und das Tier (wissenschaftlicher Artname, Schlupfdatum, Geschlecht) enthalten. Das Geschlecht kann auch als „unbekannt“ deklariert werden. Unter Umständen ist zusätzlich der Nachweis nötig, dass die Elterntiere ebenfalls aus einer legalen Zucht stammen. Dazu ist die Angabe des Züchters normalerweise ausreichend. Manche Behörden gehen der lückenlosen Dokumentation jedoch auch genauer nach und fordern Zuchtbuchnummern der Elterntiere ein. Eine Rechnung, welche die genannten Angaben enthält, wäre ebenfalls ausreichend. Auf Nachfrage der Behörden muss der Halter diesen Herkunftsnachweis vorlegen können. Diese Nachweisplicht hat jedoch nichts mit der Meldepflicht zutun, bei der ein Halter sein Tier aktiv den Behörden melden muss.

 

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Die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 enthält vier Anhänge

 

Anhang A

Die Arten des Anhang A (Anhang I bei CITES) sind stark vom internationalen Handel bedroht und dürfen nicht kommerziell gehandelt werden, sie unterliegen auch einem Vermarktungsverbot. Die Vermarktung dieser Arten erfordert innerhalb der EU eine Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde. Ebenso sind der Verkauf und die Weitergabe von Nachzuchten durch Privatpersonen genehmigungspflichtig. Für die Einfuhr und die Ausfuhr sind Genehmigungen des Einfuhr- und Ausfuhrlandes notwendig. Beispiele: Wale, einige Affenarten, Meeresschildkröten; einige Landschildkröten sowie einige Kakteen und Orchideen.

 

Anhang B

Die Arten des Anhang B (Anhang II bei CITES) sind vom Handel bedroht, daher wird der Handel mit ihnen reguliert, ein kommerzieller Handel ist aber möglich. Für den Handel sind Genehmigungen des Ein- und Ausfuhrlandes notwendig, in denen die zuständigen Behörden nachweisen, dass der Handel das Überleben der Art nicht gefährdet. Ebenfalls sind Arten gelistet, die zwar nicht gefährdet sind, aber im Handel nicht von gefährdeten Arten unterschieden werden können. Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang I Arten für die die EU-Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben. Beispiele: alle Affen, alle Landschildkröten, alle Kakteen, alle Orchideen, Krokodile, Warane und einige Tropenhölzer..

 

Anhang C

Die Arten des Anhang C (Anhang III bei CITES) sind immer in Kombination mit einem Land gelistet. Für den Handel mit Individuen aus diesem Land ist eine Ausfuhrgenehmigung des gelisteten Landes notwendig, Individuen aus anderen Ländern benötigen lediglich einen Herkunftsnachweis. Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang II Arten für die die EU-Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben. Beispiele: Einige Mangusten aus Indien, einige Schildkröten aus China und Zedern aus Bolivien.

 

Anhang D

Die Arten des Anhang D (keine Entsprechung bei CITES) werden hinsichtlich der gehandelten Menge überwacht. Bei Einfuhr in die EU ist lediglich eine Einfuhrmeldung nötig. Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang III Arten für die die EU-Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben.

 

In Deutschland gelten Arten des Anhangs A als streng geschützt, Arten des Anhangs B gelten als besonders geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13+14 BNatschG, siehe auch Bundesartenschutzverordnung). Arten des Anhangs B müssen nach BartSchV den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden, ebenso Bestandsveränderungen wie Zu- oder Abgänge; jedoch dürfen sie ohne Genehmigung gehalten werden. Der Besitz von Anhang C Arten muss weder genehmigt noch gemeldet werden.